Art. 8 § 8 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Art. 8 § 8 E-RBG (1weggefallen) Die Energie-Control GmbH hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt istseit 03.03.2011 weggefallen. In den Fällen des § 73 Abs. 2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Energie-Control Kommission über.

(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, haben die Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen Sachverständigen bei zu ziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heran zu ziehen (§ 52 AVG).

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
Art. 8 § 8 E-RBG (1weggefallen) Die Energie-Control GmbH hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt istseit 03.03.2011 weggefallen. In den Fällen des § 73 Abs. 2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Energie-Control Kommission über.

(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, haben die Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen Sachverständigen bei zu ziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heran zu ziehen (§ 52 AVG).

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