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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, haben die Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen Sachverständigen bei zu ziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heran zu ziehen (§ 52 AVG).
(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, haben die Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen Sachverständigen bei zu ziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heran zu ziehen (§ 52 AVG).