§ 7 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird berechnet
    1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (Paragraph 2, Ziffer eins,)
      1. a)Litera awenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,
      2. b)Litera bwenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    2. 2.Ziffer 2bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;bei Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4): vom Wert der Leistung;
    3. 3.Ziffer 3bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 5,): vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    4. 4.Ziffer 4bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (Paragraph 2, Ziffer 6,): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.
  2. (2)Absatz 2Als Wert der Gesellschaftsrechte (Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.Als Wert der Gesellschaftsrechte (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz eins, Ziffer 3,) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.
§ 7 KVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird berechnet
    1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (Paragraph 2, Ziffer eins,)
      1. a)Litera awenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,
      2. b)Litera bwenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    2. 2.Ziffer 2bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;bei Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4): vom Wert der Leistung;
    3. 3.Ziffer 3bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 5,): vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    4. 4.Ziffer 4bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (Paragraph 2, Ziffer 6,): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.
  2. (2)Absatz 2Als Wert der Gesellschaftsrechte (Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.Als Wert der Gesellschaftsrechte (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz eins, Ziffer 3,) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.
§ 7 KVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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