§ 79f BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der in § 79b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.Hinsichtlich der in Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
  2. (2)Absatz 2Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
    2. 2.Ziffer 2sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
    3. 3.Ziffer 3der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 79b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den Paragraphen 79 b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
§ 79f BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der in § 79b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.Hinsichtlich der in Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
  2. (2)Absatz 2Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
    2. 2.Ziffer 2sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
    3. 3.Ziffer 3der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 79b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den Paragraphen 79 b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
§ 79f BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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