§ 79f BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 79f BibuG (1weggefallen) Hinsichtlich der in § 79b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werdenseit 01.01.2014 weggefallen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

2.

sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

3.

der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 79b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
§ 79f BibuG (1weggefallen) Hinsichtlich der in § 79b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werdenseit 01.01.2014 weggefallen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

2.

sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

3.

der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 79b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

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