§ 16 AUSLUG Überweisung von Geldbeträgen

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.

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