§ 90 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 § 90 BibuGden Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 § 90 BibuGden Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.

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