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(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichenseit 03.03.2011 weggefallen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichenseit 03.03.2011 weggefallen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.