§ 8 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 8 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichenseit 03.03.2011 weggefallen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die

1.

mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

2.

mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

3.

mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,

sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

1.

eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

a)

Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten;

b)

Übertragungstätigkeiten;

c)

Verteilungstätigkeiten

zu führen.

2.

die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;

3.

konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

(5) Die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 8 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichenseit 03.03.2011 weggefallen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die

1.

mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

2.

mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

3.

mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,

sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

1.

eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

a)

Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten;

b)

Übertragungstätigkeiten;

c)

Verteilungstätigkeiten

zu führen.

2.

die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;

3.

konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

(5) Die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.

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