§ 9 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 9 KVG (1weggefallen) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaftseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Für die Steuer haften

1.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,

2.

bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.2015
§ 9 KVG (1weggefallen) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaftseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Für die Steuer haften

1.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,

2.

bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt.

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