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(1aweggefallen) Absseit 01.09.2011 weggefallen. 1 gilt auch für Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Abs. 1 Z 1 unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind, ermöglichen.
(1b) Der Einsatz von Warenderivaten ist unzulässig. Derivate auf Indizes, die keine Finanzindizes sind, dürfen nicht erworben werden. Indizes, die sich aus Derivaten auf Waren oder Sachanlagen zusammensetzen, sind Finanzindizes.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat Informationsasymmetrien zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entstehen, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, auf die Kreditderivate Bezug nehmen, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen in angemessener Weise zu erfassen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.
(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche verbindliche Modalitäten der Risikoberechnung durch Verordnung präzisieren.
(4) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
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(5) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3, Z 5, 6, 7 und 8d nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4 berücksichtigt werden.
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(1aweggefallen) Absseit 01.09.2011 weggefallen. 1 gilt auch für Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Abs. 1 Z 1 unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind, ermöglichen.
(1b) Der Einsatz von Warenderivaten ist unzulässig. Derivate auf Indizes, die keine Finanzindizes sind, dürfen nicht erworben werden. Indizes, die sich aus Derivaten auf Waren oder Sachanlagen zusammensetzen, sind Finanzindizes.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat Informationsasymmetrien zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entstehen, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, auf die Kreditderivate Bezug nehmen, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen in angemessener Weise zu erfassen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.
(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche verbindliche Modalitäten der Risikoberechnung durch Verordnung präzisieren.
(4) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
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(5) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3, Z 5, 6, 7 und 8d nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4 berücksichtigt werden.