§ 65 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 65 ElWOG.Paragraph 65,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafenseit 03.03.2011 weggefallen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  2. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsder Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
    2. 2.Ziffer 2das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.10.2001 bis 02.03.2011
§ 65 ElWOG.Paragraph 65,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafenseit 03.03.2011 weggefallen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  2. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsder Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
    2. 2.Ziffer 2das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

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