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(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafenseit 03.03.2011 weggefallen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafenseit 03.03.2011 weggefallen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.