§ 58 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
§ 58 BibuG (1weggefallen) Die Firma hat bei Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter die Bezeichnung „Bilanzbuchhaltergesellschaft“ zu enthaltenseit 25.04.2012 weggefallen. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muss in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muss in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.04.2012
§ 58 BibuG (1weggefallen) Die Firma hat bei Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter die Bezeichnung „Bilanzbuchhaltergesellschaft“ zu enthaltenseit 25.04.2012 weggefallen. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muss in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muss in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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