§ 7 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 7 BibuG (1weggefallen) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

1.

die volle Handlungsfähigkeit,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit,

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

4.

eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

5.

ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

1.

Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter,

2.

Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und

3.

Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.

seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
§ 7 BibuG (1weggefallen) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

1.

die volle Handlungsfähigkeit,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit,

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

4.

eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

5.

ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

1.

Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter,

2.

Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und

3.

Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.

seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten