§ 7 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie volle Handlungsfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. 4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. 5.Ziffer 5ein Berufssitz.
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. 1.Ziffer einsBilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter,
    2. 2.Ziffer 2Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
    3. 3.Ziffer 3Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.
§ 7 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie volle Handlungsfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. 4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. 5.Ziffer 5ein Berufssitz.
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. 1.Ziffer einsBilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter,
    2. 2.Ziffer 2Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
    3. 3.Ziffer 3Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.
§ 7 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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