§ 9 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 9 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungsnetzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgtseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.12.1998 bis 02.03.2011
Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 9 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungsnetzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgtseit 03.03.2011 weggefallen.

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