§ 17 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 17 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem)seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 17 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem)seit 03.03.2011 weggefallen.

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