Art. 2 § 37 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebs vor Ablauf dieser Frist ist zulässig, wenn der Investmentfonds in die auf der FMA Internet-Seite veröffentlichte Liste über ausländische Investmentfonds aufgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach Paragraph 36, nicht ordnungsgemäß erstattet,
    2. 2.Ziffer 2Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.die Voraussetzungen des Paragraph 34, nicht erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,die Anzeige nach Paragraph 36, nicht erstattet worden ist,
    2. 2.Ziffer 2beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
    3. 3.Ziffer 3die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oderdie Vertriebsvoraussetzungen nach Paragraph 34, nicht mehr erfüllt sind oder
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.den Bestimmungen der Paragraphen 35 und 38 nicht entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Art. 2 § 37 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsDer Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebs vor Ablauf dieser Frist ist zulässig, wenn der Investmentfonds in die auf der FMA Internet-Seite veröffentlichte Liste über ausländische Investmentfonds aufgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach Paragraph 36, nicht ordnungsgemäß erstattet,
    2. 2.Ziffer 2Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.die Voraussetzungen des Paragraph 34, nicht erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,die Anzeige nach Paragraph 36, nicht erstattet worden ist,
    2. 2.Ziffer 2beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
    3. 3.Ziffer 3die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oderdie Vertriebsvoraussetzungen nach Paragraph 34, nicht mehr erfüllt sind oder
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.den Bestimmungen der Paragraphen 35 und 38 nicht entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Art. 2 § 37 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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