§ 72 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAusgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
    1. 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
    2. 2.Ziffer 2sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
    3. 3.Ziffer 3vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
  2. (2)Absatz 2Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.
§ 72 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsAusgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
    1. 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
    2. 2.Ziffer 2sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
    3. 3.Ziffer 3vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
  2. (2)Absatz 2Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.
§ 72 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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