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(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu Ende zu führen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. 121/2000 als Bundesgesetze in Kraft.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999 abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind - sofern ihre Laufzeiten über den 1. Oktober 2001 hinausgehen - bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu Ende zu führen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. 121/2000 als Bundesgesetze in Kraft.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999 abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind - sofern ihre Laufzeiten über den 1. Oktober 2001 hinausgehen - bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.