Art. 2 § 35 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichenArt. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend2 § 35 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 13.02.2004 bis 31.08.2011
Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichenArt. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend2 § 35 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.

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