§ 19 HVertrG 1993

Handelsvertretergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Zurückbehaltungsrecht

§ 19. Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 HGBUGB angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 HGB§ 369 Abs. 3 UGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.2006

Zurückbehaltungsrecht

§ 19. Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 HGBUGB angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 HGB§ 369 Abs. 3 UGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet.