§ 15 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 15 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewährenseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 02.12.2000 bis 02.03.2011
§ 15 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewährenseit 03.03.2011 weggefallen.

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