§ 34 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    3. 3.Ziffer 3anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens drei Prüfungskommissäre.
  6. (6)Absatz 6Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
§ 34 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    3. 3.Ziffer 3anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens drei Prüfungskommissäre.
  6. (6)Absatz 6Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
§ 34 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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