§ 48 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. 2.Ziffer 2die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und –gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. 6.Ziffer 6die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. 7.Ziffer 7das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. 8.Ziffer 8die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Bediensteten.
§ 48 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. 2.Ziffer 2die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und –gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. 6.Ziffer 6die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. 7.Ziffer 7das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. 8.Ziffer 8die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Bediensteten.
§ 48 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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