§ 63 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 63 BibuG (1weggefallen) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennungseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 63 BibuG (1weggefallen) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennungseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.

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