§ 33 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 33 BibuG (1weggefallen) Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichtenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 33 BibuG (1weggefallen) Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichtenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.

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