Art. 2 § 39 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Art. 2 § 39 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.Paragraph 39,

Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
Art. 2 § 39 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.Paragraph 39,

Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

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