Art. 2 § 17 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufenArt. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds2 § 17 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 13.02.2004 bis 31.08.2011
Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufenArt. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds2 § 17 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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