§ 45b ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Versorgers;
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. 3.Ziffer 3den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. 5.Ziffer 5etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
    6. 6.Ziffer 6Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. 7.Ziffer 7die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 44a erfolgt.die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 44 a, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
  5. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch die Regelungen der Absatz eins bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.
§ 45b ElWOG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.01.2007 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Versorgers;
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. 3.Ziffer 3den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. 5.Ziffer 5etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
    6. 6.Ziffer 6Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. 7.Ziffer 7die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 44a erfolgt.die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 44 a, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
  5. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch die Regelungen der Absatz eins bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.
§ 45b ElWOG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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