§ 68b ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 68b ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1seit 03.03.2011 weggefallen. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 22 Abs. 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 10.06.2005 bis 02.03.2011
§ 68b ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1seit 03.03.2011 weggefallen. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 22 Abs. 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

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