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(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.