Art. 8 § 11 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2006 bis 31.12.9999
Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

Art. 8 § 11. E-RBG (1weggefallen) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfenseit 28.06.2006 weggefallen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.

(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

Stand vor dem 27.06.2006

In Kraft vom 24.08.2002 bis 27.06.2006
Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

Art. 8 § 11. E-RBG (1weggefallen) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfenseit 28.06.2006 weggefallen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.

(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

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