Art. 8 § 11 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2006 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.
  2. (3)Absatz 3Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.
Art. 8 § 11 E-RBG (weggefallen) seit 28.06.2006 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2006

In Kraft vom 24.08.2002 bis 27.06.2006
  1. (2)Absatz 2Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.
  2. (3)Absatz 3Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.
Art. 8 § 11 E-RBG (weggefallen) seit 28.06.2006 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten