Art. 8 § 17 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Art. 8 § 17 E-RBG (1weggefallen) Die Energie-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werdenseit 03.03.2011 weggefallen. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2.

Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie Control Kommission in Anspruch nehmen;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 24.08.2002 bis 02.03.2011
Art. 8 § 17 E-RBG (1weggefallen) Die Energie-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werdenseit 03.03.2011 weggefallen. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2.

Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie Control Kommission in Anspruch nehmen;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten