§ 2 AtomHG 1999 Begriffsbestimmungen

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsKernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. II § 1 Z 1 bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Art. II § 6 Abs. 2 Z 1 Sicherheitskontrollgesetz 1991);Kernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. römisch II Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Art. römisch II Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitskontrollgesetz 1991);
  2. 2.Ziffer 2Radionuklide: sonstige radioaktive Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden, einschließlich von Stoffen oder Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden;
  3. 3.Ziffer 3Kernanlagen: Anlagen, in denen mit Kernmaterial in einer Menge und Art umgegangen wird, daß eine Kettenreaktion stattfinden oder nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung, Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernmaterial sowie Anlagen zur Trennung von Isotopen spaltbaren Materials;
  4. 4.Ziffer 4Betriebsunternehmer: ein Unternehmer, der über den Betrieb einer Kernanlage verfügungsberechtigt ist und sich deren wirtschaftlichen Erfolg laufend zuordnet oder jederzeit zuordnen kann; der Inhaber der erforderlichen Betriebsbewilligung ist jedenfalls Betriebsunternehmer;
  5. 5.Ziffer 5Halter: diejenige Person, die über ein Radionuklid verfügungsberechtigt ist und dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat;
  6. 6.Ziffer 6Beförderer: diejenige Person, die Kernmaterial mit oder ohne Beförderungsvertrag über Straßen, Schienen, Luft oder Wasser befördert.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsKernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. II § 1 Z 1 bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Art. II § 6 Abs. 2 Z 1 Sicherheitskontrollgesetz 1991);Kernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. römisch II Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Art. römisch II Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitskontrollgesetz 1991);
  2. 2.Ziffer 2Radionuklide: sonstige radioaktive Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden, einschließlich von Stoffen oder Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden;
  3. 3.Ziffer 3Kernanlagen: Anlagen, in denen mit Kernmaterial in einer Menge und Art umgegangen wird, daß eine Kettenreaktion stattfinden oder nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung, Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernmaterial sowie Anlagen zur Trennung von Isotopen spaltbaren Materials;
  4. 4.Ziffer 4Betriebsunternehmer: ein Unternehmer, der über den Betrieb einer Kernanlage verfügungsberechtigt ist und sich deren wirtschaftlichen Erfolg laufend zuordnet oder jederzeit zuordnen kann; der Inhaber der erforderlichen Betriebsbewilligung ist jedenfalls Betriebsunternehmer;
  5. 5.Ziffer 5Halter: diejenige Person, die über ein Radionuklid verfügungsberechtigt ist und dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat;
  6. 6.Ziffer 6Beförderer: diejenige Person, die Kernmaterial mit oder ohne Beförderungsvertrag über Straßen, Schienen, Luft oder Wasser befördert.

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