§ 58 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 58 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen festzulegenseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.10.2001 bis 02.03.2011
§ 58 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen festzulegenseit 03.03.2011 weggefallen.

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