Art. 2 § 36 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der FMA anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsDie Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,
    3. 3.Ziffer 3der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
    4. 4.Ziffer 4die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 3,
    Die Bescheinigung gemäß Z 1 kann auch in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden.Die Bescheinigung gemäß Ziffer eins, kann auch in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 3.Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 37, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Art. 2 § 36 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der FMA anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsDie Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,
    3. 3.Ziffer 3der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
    4. 4.Ziffer 4die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 3,
    Die Bescheinigung gemäß Z 1 kann auch in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden.Die Bescheinigung gemäß Ziffer eins, kann auch in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 3.Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 37, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Art. 2 § 36 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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