Art. 2 § 27 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Art. 2 § 27 InvFG 1993 (1weggefallen) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (§ 18)

1.

für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,

2.

für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Grundstücke mit den für die Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,

3.

die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absseit 01.09.2011 weggefallen. 1 Z 3 findet Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.08.2011
Art. 2 § 27 InvFG 1993 (1weggefallen) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (§ 18)

1.

für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,

2.

für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Grundstücke mit den für die Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,

3.

die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absseit 01.09.2011 weggefallen. 1 Z 3 findet Anwendung.

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