§ 42b ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 42b ElWOG.Paragraph 42 b,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Z 17a ausgestellt werden dürfenseit 03.03.2011 weggefallen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Ziffer 17 a, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III;
    2. 2.Ziffer 2die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. 5.Ziffer 5den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    6. 6.Ziffer 6die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    7. 7.Ziffer 7die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV auf der Grundlage der in § 42a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang römisch IV auf der Grundlage der in Paragraph 42 a, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
  2. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  3. (4)Absatz 4Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 21.02.2006 bis 02.03.2011
§ 42b ElWOG.Paragraph 42 b,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Z 17a ausgestellt werden dürfenseit 03.03.2011 weggefallen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Ziffer 17 a, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III;
    2. 2.Ziffer 2die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. 5.Ziffer 5den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    6. 6.Ziffer 6die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    7. 7.Ziffer 7die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV auf der Grundlage der in § 42a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang römisch IV auf der Grundlage der in Paragraph 42 a, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
  2. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  3. (4)Absatz 4Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

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