§ 26 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 26 KVG

Tauschgeschäfte

(1weggefallen) Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Leistung als auch die Vereinbarung über die Gegenleistungseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ein Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszahlungstage haben und der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 04.08.1945 bis 30.09.2000
§ 26 KVG

Tauschgeschäfte

(1weggefallen) Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Leistung als auch die Vereinbarung über die Gegenleistungseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ein Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszahlungstage haben und der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.

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