§ 23 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 23,

Geschäftsarten

  1. (1)Absatz einsHändlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß § 22 Abs. 1 Z 5, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.
  3. (3)Absatz 3Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.
§ 23 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 20.08.1994 bis 30.09.2000
Paragraph 23,

Geschäftsarten

  1. (1)Absatz einsHändlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß § 22 Abs. 1 Z 5, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.
  3. (3)Absatz 3Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.
§ 23 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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