§ 79h BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 79h BibuG (1weggefallen) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben die Erstattung einer Meldung an die Behörde und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber dem Auftraggeber und Dritten geheim zu haltenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte in Mitgliedstaaten oder in Drittländern, in denen der 3. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, wenn diese in derselben Gesellschaft oder im Rahmen eines Netzwerkes tätig sind. Unter Netzwerk ist dabei eine umfassendere Struktur zu verstehen, der diese Berufsberechtigten angehören, die über gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügt.

(3) Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an andere, auch ausländische, Berufsberechtigte weitergegeben werden, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt, an der diese Berufsberechtigten beteiligt sind. Im Falle der Informationsweitergabe an einen ausländischen Berufsberechtigten darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dieser der 3. Geldwäsche-RL gleichwertigen Anforderungen unterliegt und dieser auch gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht (§ 76) und den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.

(4) Das Bemühen, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
§ 79h BibuG (1weggefallen) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben die Erstattung einer Meldung an die Behörde und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber dem Auftraggeber und Dritten geheim zu haltenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte in Mitgliedstaaten oder in Drittländern, in denen der 3. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, wenn diese in derselben Gesellschaft oder im Rahmen eines Netzwerkes tätig sind. Unter Netzwerk ist dabei eine umfassendere Struktur zu verstehen, der diese Berufsberechtigten angehören, die über gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügt.

(3) Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an andere, auch ausländische, Berufsberechtigte weitergegeben werden, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt, an der diese Berufsberechtigten beteiligt sind. Im Falle der Informationsweitergabe an einen ausländischen Berufsberechtigten darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dieser der 3. Geldwäsche-RL gleichwertigen Anforderungen unterliegt und dieser auch gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht (§ 76) und den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.

(4) Das Bemühen, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten