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(Grundsatzbestimmungweggefallen) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdseit 03.03.2011 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß Paragraph 27, sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
(Grundsatzbestimmungweggefallen) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdseit 03.03.2011 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß Paragraph 27, sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.