§ 28 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 28 ElWOG.Paragraph 28,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdseit 03.03.2011 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß Paragraph 27, sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 02.12.2000 bis 02.03.2011
§ 28 ElWOG.Paragraph 28,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wirdseit 03.03.2011 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß Paragraph 27, sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

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