§ 4 AtomHG 1999 Haftung des Beförderers

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.

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