§ 28 AtomHG 1999 Vollzug

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins, sowie 10 Absatz eins,, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 2,, 10 Absatz 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung undhinsichtlich des Paragraph 30, die Bundesregierung und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins, sowie 10 Absatz eins,, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 2,, 10 Absatz 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung undhinsichtlich des Paragraph 30, die Bundesregierung und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

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