§ 28 AtomHG 1999 Vollzug

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

3.

hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

3.

hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

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