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(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 AbsArt. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen§ 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. Der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 AbsArt. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen§ 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. Der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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