Art. 2 § 25 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Art. 2 § 25 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.Paragraph 25,

Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie ausländische Kapitalanlagegesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,die ausländische Kapitalanlagegesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, erfüllt, als Repräsentanten benennt,
  2. 2.Ziffer 2das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren Weise sichern,das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des Paragraph 23, vergleichbaren Weise sichern,
  3. 3.Ziffer 3ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden undein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und
  4. 4.Ziffer 4die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, daß
    1. a)Litera adem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
    2. b)Litera bdie Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,
    3. c)Litera cbei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,
    4. d)Litera ddie zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,die zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß Litera e,,
    5. e)Litera eKredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und
    6. f)Litera fkeine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand haben.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.08.2011
Art. 2 § 25 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.Paragraph 25,

Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie ausländische Kapitalanlagegesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,die ausländische Kapitalanlagegesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, erfüllt, als Repräsentanten benennt,
  2. 2.Ziffer 2das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren Weise sichern,das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des Paragraph 23, vergleichbaren Weise sichern,
  3. 3.Ziffer 3ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden undein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und
  4. 4.Ziffer 4die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, daß
    1. a)Litera adem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
    2. b)Litera bdie Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,
    3. c)Litera cbei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,
    4. d)Litera ddie zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,die zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß Litera e,,
    5. e)Litera eKredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und
    6. f)Litera fkeine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten