§ 12 AUSLUG Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.

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