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Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.