§ 55 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
§ 55 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.Paragraph 55,

Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.04.2012
§ 55 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.Paragraph 55,

Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.

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