Art. 2 § 1a InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraphen 24, oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
    2. 2.Ziffer 2Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
    3. 3.Ziffer 3Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
    4. 4.Ziffer 4Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
      1. a)Litera afür einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
      2. b)Litera bfür einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
    5. 5.Ziffer 5Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;
    6. 6.Ziffer 6Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
    7. 7.Ziffer 7Wertpapiere:
      1. a)Litera aAktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
      2. b)Litera bSchuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
      3. c)Litera calle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
    mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.mit Ausnahme der in Paragraph 21, genannten Techniken und Instrumente.
  3. (3)Absatz 3Für die Qualifikation als Wertpapiere (Abs. 2 Z 7) müssen folgende Kriterien vorliegen:Für die Qualifikation als Wertpapiere (Absatz 2, Ziffer 7,) müssen folgende Kriterien vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsDer potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
    2. 2.Ziffer 2ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
    3. 3.Ziffer 3eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
      1. a)Litera abei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
      2. b)Litera bbei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
    4. 4.Ziffer 4angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
      1. a)Litera abei Wertpapieren, die im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;bei Wertpapieren, die im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
      2. b)Litera bbei anderen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;bei anderen Wertpapieren, auf die in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
    5. 5.Ziffer 5sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
    6. 6.Ziffer 6ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
    7. 7.Ziffer 7ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Kapitalanlagefonds in angemessener Weise erfasst;
  4. (4)Absatz 4Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 7 schließen Folgendes ein:Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 7, schließen Folgendes ein:
    1. 1.Ziffer einsAnteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 3 ;,
      2. b)Litera bdie für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
      3. c)Litera cwird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
    2. 2.Ziffer 2Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 3 ;,
      2. b)Litera bUnternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Ziffer eins, Litera b, gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
      3. c)Litera csie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 3 ;,
      2. b)Litera bsie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten abweichen können.sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, genannten abweichen können.
  5. (5)Absatz 5Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Abs. 2 Z 6), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Absatz 2, Ziffer 6,), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDas Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
    2. 2.Ziffer 2es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
    3. 3.Ziffer 3seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
    4. 4.Ziffer 4sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Ziffer 3, unterliegen.
  6. (6)Absatz 6Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Abs. 2 Z 6, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (§ 10 Abs. 2), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Abs. 2 Z 6 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, dieEin Finanzinstrument ist liquide gemäß Absatz 2, Ziffer 6,, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (Paragraph 10, Absatz 2,), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Absatz 2, Ziffer 6, genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die
    1. 1.Ziffer einsdem Kapitalanlagefonds die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und
    2. 2.Ziffer 2die entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.
  7. (7)Absatz 7Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 6) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 6 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.Das Vorliegen der Liquidität (Absatz 6,) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Absatz 6, Ziffer eins und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.
Art. 2 § 1a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsAuf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraphen 24, oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
    2. 2.Ziffer 2Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
    3. 3.Ziffer 3Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
    4. 4.Ziffer 4Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
      1. a)Litera afür einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
      2. b)Litera bfür einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
    5. 5.Ziffer 5Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;
    6. 6.Ziffer 6Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
    7. 7.Ziffer 7Wertpapiere:
      1. a)Litera aAktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
      2. b)Litera bSchuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
      3. c)Litera calle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
    mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.mit Ausnahme der in Paragraph 21, genannten Techniken und Instrumente.
  3. (3)Absatz 3Für die Qualifikation als Wertpapiere (Abs. 2 Z 7) müssen folgende Kriterien vorliegen:Für die Qualifikation als Wertpapiere (Absatz 2, Ziffer 7,) müssen folgende Kriterien vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsDer potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
    2. 2.Ziffer 2ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
    3. 3.Ziffer 3eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
      1. a)Litera abei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
      2. b)Litera bbei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
    4. 4.Ziffer 4angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
      1. a)Litera abei Wertpapieren, die im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;bei Wertpapieren, die im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
      2. b)Litera bbei anderen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;bei anderen Wertpapieren, auf die in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
    5. 5.Ziffer 5sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
    6. 6.Ziffer 6ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
    7. 7.Ziffer 7ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Kapitalanlagefonds in angemessener Weise erfasst;
  4. (4)Absatz 4Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 7 schließen Folgendes ein:Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 7, schließen Folgendes ein:
    1. 1.Ziffer einsAnteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 3 ;,
      2. b)Litera bdie für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
      3. c)Litera cwird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
    2. 2.Ziffer 2Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 3 ;,
      2. b)Litera bUnternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Ziffer eins, Litera b, gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
      3. c)Litera csie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 3 ;,
      2. b)Litera bsie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten abweichen können.sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, genannten abweichen können.
  5. (5)Absatz 5Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Abs. 2 Z 6), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Absatz 2, Ziffer 6,), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDas Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
    2. 2.Ziffer 2es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
    3. 3.Ziffer 3seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
    4. 4.Ziffer 4sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Ziffer 3, unterliegen.
  6. (6)Absatz 6Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Abs. 2 Z 6, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (§ 10 Abs. 2), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Abs. 2 Z 6 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, dieEin Finanzinstrument ist liquide gemäß Absatz 2, Ziffer 6,, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (Paragraph 10, Absatz 2,), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Absatz 2, Ziffer 6, genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die
    1. 1.Ziffer einsdem Kapitalanlagefonds die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und
    2. 2.Ziffer 2die entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.
  7. (7)Absatz 7Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 6) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 6 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.Das Vorliegen der Liquidität (Absatz 6,) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Absatz 6, Ziffer eins und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.
Art. 2 § 1a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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