Art. 2 § 1a InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
(1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;

2.

Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

3.

Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;

4.

Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:

a)

für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

b)

für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;

5.

Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;

6.

Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;

7.

Wertpapiere:

a)

Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,

b)

Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,

c)

alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.

(3) Für die Qualifikation als Wertpapiere (AbsArt. 2 Z 7§ 1a InvFG 1993 (weggefallen) müssen folgende Kriterien vorliegen:

1.

Der potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;

2.

ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;

3.

eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:

a)

bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;

b)

bei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;

4.

angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:

a)

bei Wertpapieren, die im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

b)

bei anderen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

5.

sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;

6.

ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;

7.

ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Kapitalanlagefonds in angemessener Weise erfasst;

(4) Wertpapiere gemäß Absseit 01.09.2011 weggefallen. 2 Z 7 schließen Folgendes ein:

1.

Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

b)

die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;

c)

wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;

2.

Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

b)

Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;

c)

sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;

3.

Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

b)

sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten abweichen können.

(5) Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Abs. 2 Z 6), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.

Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;

2.

es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;

3.

seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;

4.

sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.

(6) Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Abs. 2 Z 6, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (§ 10 Abs. 2), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Abs. 2 Z 6 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die

1.

dem Kapitalanlagefonds die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und

2.

die entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.

(7) Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 6) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 6 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
(1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;

2.

Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

3.

Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;

4.

Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:

a)

für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

b)

für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;

5.

Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;

6.

Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;

7.

Wertpapiere:

a)

Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,

b)

Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,

c)

alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.

(3) Für die Qualifikation als Wertpapiere (AbsArt. 2 Z 7§ 1a InvFG 1993 (weggefallen) müssen folgende Kriterien vorliegen:

1.

Der potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;

2.

ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;

3.

eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:

a)

bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;

b)

bei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;

4.

angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:

a)

bei Wertpapieren, die im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

b)

bei anderen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;

5.

sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;

6.

ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;

7.

ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Kapitalanlagefonds in angemessener Weise erfasst;

(4) Wertpapiere gemäß Absseit 01.09.2011 weggefallen. 2 Z 7 schließen Folgendes ein:

1.

Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

b)

die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;

c)

wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;

2.

Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

b)

Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;

c)

sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;

3.

Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;

b)

sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten abweichen können.

(5) Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Abs. 2 Z 6), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.

Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;

2.

es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;

3.

seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;

4.

sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.

(6) Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Abs. 2 Z 6, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (§ 10 Abs. 2), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Abs. 2 Z 6 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die

1.

dem Kapitalanlagefonds die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und

2.

die entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.

(7) Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 6) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 6 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.

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