§ 7 AtomHG 1999

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 7. (1) Der Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderung von Kernmaterial in Österreich zurückzuführen sind. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 56040 600 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 564 060 000 000 SEuro für Zinsen und Kosten, für Ausgangsmaterial aber den Betrag von 564 060 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 5 600406 000 SEuro für Zinsen und Kosten, abdecken.

(3) Bei der Beförderung von Kernmaterial ist der Versicherungsnachweis (§ 158i Versicherungsvertragsgesetz 1958) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen denjenigen Organen vorzulegen, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die Beförderung maßgeblichen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zuständig sind.

(4) § 6 Abs. 3 über den Entfall der Sicherstellungspflicht des Betriebsunternehmers ist auch auf die Sicherstellungspflicht des Beförderers von Kernmaterial anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

§ 7. (1) Der Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderung von Kernmaterial in Österreich zurückzuführen sind. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 56040 600 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 564 060 000 000 SEuro für Zinsen und Kosten, für Ausgangsmaterial aber den Betrag von 564 060 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 5 600406 000 SEuro für Zinsen und Kosten, abdecken.

(3) Bei der Beförderung von Kernmaterial ist der Versicherungsnachweis (§ 158i Versicherungsvertragsgesetz 1958) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen denjenigen Organen vorzulegen, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die Beförderung maßgeblichen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zuständig sind.

(4) § 6 Abs. 3 über den Entfall der Sicherstellungspflicht des Betriebsunternehmers ist auch auf die Sicherstellungspflicht des Beförderers von Kernmaterial anzuwenden.

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