§ 1 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
    1. 1.Ziffer einsBilanzbuchhalter,
    2. 2.Ziffer 2Buchhalter und
    3. 3.Ziffer 3Personalverrechner.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Absatz eins, sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.
§ 1 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
    1. 1.Ziffer einsBilanzbuchhalter,
    2. 2.Ziffer 2Buchhalter und
    3. 3.Ziffer 3Personalverrechner.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Absatz eins, sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.
§ 1 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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