§ 69 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdas standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
    2. 2.Ziffer 2das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
    3. 3.Ziffer 3die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß § 68 Abs. 3.die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 3,
    4. 4.Ziffer 4die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten,
    5. 5.Ziffer 5angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
    6. 6.Ziffer 6die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    7. 7.Ziffer 7die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
    8. 8.Ziffer 8Anleitungen betreffend erweiterter Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  3. (3)Absatz 3Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
§ 69 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdas standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
    2. 2.Ziffer 2das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
    3. 3.Ziffer 3die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß § 68 Abs. 3.die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 3,
    4. 4.Ziffer 4die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten,
    5. 5.Ziffer 5angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
    6. 6.Ziffer 6die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    7. 7.Ziffer 7die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
    8. 8.Ziffer 8Anleitungen betreffend erweiterter Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  3. (3)Absatz 3Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
§ 69 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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