§ 20 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
§ 20 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
§ 20 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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